Satzung
Fassung vom 29. Juni 2024
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen “Traum und Verantwortung”. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und dann um den Zusatz “e.V.” ergänzt.
- Der Verein hat seinen Sitz in München.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
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Der Zweck des Vereins ist
- die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der Gesundheitspflege
- die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie
- die Förderung der Hilfe für Opfer von Straftaten
- die Förderung der Kriminalprävention
- die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
- die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts zwecks Förderung der genannten Zwecke
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Der Verein verwirklicht diesen Zweck insbesondere durch:
a) Information und Aufklärung der Bevölkerung über die Entstehung, den Verlauf, die Bedeutung, Vorbeugungs- und Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen, Traumata und Traumafolgestörungen;
b) Durchführung von Unterstützungs-, Beratungs-, Hilfsprogrammen und weiteren Projekten zur psychischen Gesundheit und gegen Gewalt in der Gesellschaft;
c) die Förderung von Forschung und Wissenschaft auf dem Gebiet der psychischen Erkrankungen, Traumata und Gewalt, deren Prävention und Therapien;
d) die Vergabe von Förderpreisen und Stipendien in den genannten Bereichen;
e) die Begleitung eines fachlichen Austausches zwischen Vertretern der Wissenschaft und der therapeutischen und unterstützenden Praxis;
f) die Veranstaltung von Tagungen, Seminaren, Workshops zur Weiterbildung und Unterstützung sowohl von Betroffenen und deren Angehörigen als auch Therapeuten, Beratern und Eltern.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die gemeinnützigen Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Gesellschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde oder Einrichtung finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Maßgabe der Zwecke dieser Gesellschaft fördern.
- Rücklagen dürfen in den Grenzen des gemeinnützigkeitsrechtlich zulässigen gebildet werden.
- Der Verein ist befugt, Zweckbetriebe zu unterhalten. Der Verein ist auch befugt, andere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zu unterhalten, wenn die Erträge hieraus den gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden. Die für Geschäftsbetriebe im Sinne des vorstehenden Satzes relevanten Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte, Umsätze, Vermögen) sind buchhalterisch von den sonstigen Einkünften, Umsätzen und Vermögen des Vereins getrennt zu erfassen.
§4 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§5 Aktive und fördernde Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- passiven (fördernden) Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern.
- Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden, wenn sie die Zwecke des Vereins anerkennt und fördern will. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
- Die aktive Mitgliedschaft berechtigt zur stimmberechtigten Teilnahme an der Mitgliederversammlung.
- Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen die Ablehnung kann die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die dann entscheidet.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Mitteilung der Annahme. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss, Tod natürlicher Personen bzw. Auflösung und Erlöschung juristischer Personen.
- Der Austritt wird durch Willenserklärung in Textform gegenüber dem Vorstand vollzogen. Er ist fristlos wirksam. Die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt.
- Im Falle nicht fristgerechter Entrichtung der Beiträge ruht die Mitgliedschaft. Sofern die Mitgliedschaft ein Jahr ruht, kann der Vorstand diese durch Streichung beenden.
- Mitglieder, die gegen die Ziele des Vereins verstoßen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Beschluss muß dem Mitglied in Textform mitgeteilt werden, der Vorstand muß dem Mitglied auf Verlangen eine Anhörung gewähren. Das Mitglied kann die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die dann mit einfacher Mehrheit entscheidet. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
- Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben nach Maßgabe der Satzung das aktive und passive Wahlrecht,
- das Recht, Kandidatinnen und Kandidaten für den Vorstand zu nominieren und Anträge zu stellen,
- das Recht, Tagesordnungspunkte für die Mitgliederversammlung vorzuschlagen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen.
- Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Kontaktdaten mitzuteilen, und insbesondere ihr E-Mail-Postfach regelmässig zu prüfen um zu vereinsrelevanten Themen auf dem Laufenden zu bleiben.
§7 Mitgliederversammlung
- Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlussfassung unterliegen:
- die Wahl des Vorstands
- die Entlastung des Vorstands
- Satzungsänderungen
- die Genehmigung der Beitragsordnung
- die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- die Auflösung oder Fusion des Vereins.
- Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern, oder wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder dies in Textform beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Zur Wahrung der Frist reicht die Aufgabe der Einladung zur Post an die letzte bekannte Anschrift oder die Versendung an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Hierbei sind die Tagesordnung bekannt zugeben und der Mitgliederversammlung die nötigen Informationen zugänglich zu machen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform einzureichen. Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Jedes aktive Mitglied, welches mit den Beiträgen nicht im Rückstand ist, hat eine Stimme. Stimmen können nicht übertragen werden.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und ihre Rechte ausüben können oder müssen (hybride Versammlung). Versammlungen können auch als rein virtuelle Versammlungen einberufen werden, an der Mitglieder ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre Mitgliederrechte ausüben. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Die Entscheidung darüber, ob eine Versammlung in reiner Präsenz, virtueller oder hybrider Form stattfinden soll, trifft der Vorstand. Mitglieder haben keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.
- Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. In allen anderen Fällen wird eine Konsensentscheidung angestrebt. Gegenstimmen bedürfen einer Begründung. Diese werden im Protokoll erfasst. Bei Gegenstimmen wird der Beschluss den Mitgliedern unverändert erneut vorgelegt und gilt bis dahin als nicht angenommen. In der zweiten Runde genügt dann die einfache Mehrheit zur Beschlussfassung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen.
- Die Mitgliederversammlung wählt Versammlungsleiter und Schriftführer. Bei der Wahl ist gewählt, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Außerhalb einer Mitgliederversammlung können Beschlüsse im schriftlichen oder geeigneten elektronischen Verfahren gefasst werden. Ein solcher Beschluss ist wirksam gefasst, wenn mindestens von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder eine Stimme abgegeben wurde und der Antrag die nach der Satzung erforderliche Mehrheit erreicht hat. Den stimmberechtigten Mitgliedern ist in dem Anschreiben eine Frist zur Abgabe der Stimme zu setzen. Für die fristgerechte Stimmabgabe ist der Eingang beim Verein maßgeblich. Der Vorstand bestimmt die Form der Stimmabgabe, sofern die Form der Stimmabgabe nicht durch Satzung oder Gesetz vorgeschrieben ist. Für eine Stimmabgabe kann die Textform ausreichend sein.
- Das Ergebnis der Beschlussfassung ist zu protokollieren und innerhalb von fünf Werktagen nach Ablauf der Frist zur Abgabe der Stimmabgabe allen Mitgliedern gegenüber in Textform oder durch Veröffentlichung im internen Mitgliederbereich auf der Internetseite des Vereins bekanntzumachen.
§8 Vorstand
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand besteht mindestens aus einem Mitglied.
- Vorstandsmitglieder haben Einzelvertretungsberechtigung und sind von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.
- Vorstände bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Tätigkeit des Vorstandes ist grundsätzlich ehrenamtlich. Für die Tätigkeit im Vorstand kann die Mitgliederversammlung eine der Art und dem Umfang der Tätigkeit angemessene Vergütung gewähren. Deren Höhe richtet sich nach der üblichen Honorierung derartiger Tätigkeiten sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vereins. Auslagen können erstattet werden.
- Der Vorstand kann “Fachliche Beiräte” oder “Wissenschaftliche Beiräte” einrichten, die für den Verein beratend und unterstützend tätig werden; in die Beiräte können auch Nicht-Mitglieder berufen werden.
- Der Vorstand tagt bei Bedarf. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Eine Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren ist zulässig. In diesem Falle entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Die Führung der laufenden Geschäfte kann einer Geschäftsführung übertragen werden. Dessen Befugnisse sind durch eine vom Vorstand zu erlassende Dienstanweisung festzulegen.
- Der Vorstand ist berechtigt, jene Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht.
§9 Datenschutz
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der geltenden Gesetze personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter*innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§10 Auflösung des Vereins
- Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Verein zur Förderung einer gesunden Autonomieentwicklung von Menschen e.V. (Amtsgericht München VR 203897), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§11 Gültigkeit dieser Satzung
- Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.